Finanzielle Unterstützung

  • Betreuungsvertrag:
    Die Pflege und Betreuung von Angehörigen kann schnell zu einem zeitintensiven Engagement werden und sich über viele Jahre hinziehen. Mit einem Vertrag zwischen den Angehörigen und Ihnen können Anliegen und Ansprüche festgehalten werden. Der Vertrag schafft Klarheit über die Art der Hilfeleistungen und Kosten. Folgende Punkte gehören in einen schriftlichen Pflege- und Betreuungsvertrag:
    – Beginn und Ende des Pflegeverhältnisses (sowie die Kündigungsfrist)
    – Entschädigungen
    – Beschreibung der Hilfs- und Pflegeleistungen
    – Abwesenheits-Regelungen
    – Angaben zu Vollmachten
    Muster Betreuungs- und Pflegevertrag Pro Senectute

  • Anstellung bei einer Institution:
    Pflegende Angehörige können sich unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Institution anstellen lassen. 
    Bitte wenden Sie sich dazu direkt an
    Fachstelle Alter Region Gantrisch:
    lisa.loretan@fachstellealtergantrisch.ch
    Telefon: 078 422 15 93
     
  • Betreuungsgutschrift Kanton Bern:
    Betreuungsgutschriften stellen ein fiktives Einkommen dar, das bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Sie werden als Gutschrift auf das Konto der Sozialversicherung verbucht. Dies soll verhindern, dass die Übernahme unbezahlter Pflege-/Betreuungsleistungen für nahe Angehörige zu einer Schmälerung des individuellen AHV-Rentenanspruchs führt. Betreuungsgutschriften sollen somit den Einkommensausfall ausgleichen, der entsteht, wenn betreuende Angehörige aufgrund ihres Engagements ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben.
    Anspruchsberechtigung: 
    1. Sie betreuen Verwandte in auf- und absteigender Linie (Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, erwachsene Kinder), Geschwister, Ehegatten, Schwiegereltern oder Stiefkinder und neu (seit 1.1.2021) auch die LebenspartnerInnen, wenn Sie seit fünf Jahren im selben Haushalt leben. 2. Die hilfsbedürftige Person hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (neu reicht hier bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades).
    3. Die Angehörigen müssen die hilfsbedürftige Person für die Betreuung leicht erreichen können. Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann (Art. 52g AHVV).
    Merkblatt Betreuungsgutschriften

  • Steuerabzug:
    Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen ist in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g StG geregelt. Der Regierungsrat hat die Beträge in einem Regierungsratsbeschluss (RRB) festgelegt:
    Als steuerfreier Auslagenersatz gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern pauschal 15’600 Franken für ein ganzes Jahr. Werden separate Entschädigungen für die Kost und die Pflege geleistet, gelten folgende Beträge als steuerfreier Auslagenersatz:
    – Entschädigungen für die Kost (Kostgelder): CHF 9’600
    – Entschädigungen für die Pflege (Pflegegelder): CHF 6’000.
    Entschädigungen, die darüber hinausgehen, gelten als steuerbares Lohneinkommen.
    Für die Direkte Bundessteuer gelten die Ausführungen unter Ziff. 1.
    Die obigen Ansätze gelten, sofern die betreute Person im gleichen Haushalt wohnt. Es wird nicht verlangt, dass es sich bei den betreuten Personen um verwandte Personen handelt. Die Ansätze gelten jedoch nicht für die Betreuung durch externes Personal im Haushalt der pflegebedürftigen Person. 
    Bei der Betreuung pflegebedürftiger Personen kann es vorkommen, dass die Auslagen höher sind als die erhaltene Entschädigung. In diesen Fällen steht möglicherweise der Unterstützungsabzug offen. Wer in einem bestimmten Umfang an den Unterhalt von unterstützungsbedürftigen erwerbsunfähigen Personen beiträgt, kann einen Unterstützungsabzug vornehmen. Der Unterstützungsabzug ist zulässig, wenn Leistungen von mindestens CHF 4’800* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6’800* (direkte Bundessteuer) erbracht werden.

  • Lohnfortzahlung:
    Viele pflegende und betreuende Angehörige sind gleichzeitig berufstätig, eine grosse Herausforderung. Trotz dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung,  Bundesgesetz vom Dez. 2019 bleibt der Dialog mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber wichtig und notwendig. Angehörige können sich beim Personaldienst nach Regelungen oder Massnahmen erkundigen, um eine situationsgerechte Lösung zu finden. Dabei gilt: Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten für die Organisation der notwendigen Betreuung von Familienmitgliedern, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners in Fällen von Krankheit oder Unfall verpflichtet. Der Urlaub beträgt maximal drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr. Die jährliche Obergrenze betrifft alle Familienmitglieder ausser Kinder.  

    Gut zu wissen: Für berufstätige pflegende Angehörige ist die Website Info Work+Care eine gute Informationsquelle ebenso der Ratgeber Zwischen Arbeitsplatz und Pflegeaufgabe der Krebsliga.